Zugriffsberechtigungen auf das elektronische Grundbuch

Seit 1. Juli 2020 sind die Zugriffsberechtigungen auf das elektronsiche Grundbuch in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (Art. 29 Abs. 2 GBV). Die Bekanntgabe hat durch die politische Gemeinde zu erfolgen, weil der Kanton St.Gallen die Grundbuchführung mit Art. 177 f. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1) und somit auch die Rechte und Pflichten nach Art. 26 ff. GBV an die Gemeinden delegiert hat. Die Publikation muss mindestens die eingeräumten Benutzerprofile und die zugehörigen Benutzergruppen umfassen. 

Informationen

Datum
28. April 2021
Herausgeber/-in
Grundbuchamt Mörschwil

Dokumente

Name
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